Der Ausschuss für Kultur-, Jugend- und soziale Angelegenheiten hat am 6. März 1995 folgende Richtlinien für die Nutzung des gemeindlichen Begegnungszentrums verabschiedet:
Die Begegnungsstätte Villa Becker steht allen örtlichen (auch örtlich tätigen) Vereinen, Verbänden und Organisationen für Veranstaltungen mit sozialem, kulturellem oder der Bildung dienendem Hintergrund wie Versammlungen, Tagungen, Vorträge, Seminare, Lehrgänge, Gesprächsrunden, Ausstellungen und kleineren Konzerten zur Verfügung. Kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen werden jedoch nicht zugelassen.
Auswärtigen Gruppen und überörtlichen Verbänden kann die Nutzung ausnahmsweise von der Gemeinde zugesagt werden.
An politische Gruppierungen werden die Räumlichkeiten für öffentlich zugängliche Veranstaltungen nicht vergeben, ebensowenig an Unternehmen.
Es erfolgt keine exklusive Überlassung von bestimmten Räumlichkeiten an eine Gruppierung. Die einzelnen Räume müssen vielmehr von mehreren Gruppen nacheinander genutzt werden können.
Im Haus gibt es keine ständige Gastronomie. Es befindet sich lediglich eine Teeküche im Gebäude, die nur eine Bedarfsbewirtung zuläßt. Eine Nutzung zu Feiern wird nicht zugelassen, da das Haus keinen Gaststättencharakter erhalten soll.
Alkoholische Getränke dürfen zu den einzelnen Veranstaltungen nur begrenzt ausgegeben werden. Das Rauchen in den Räumlichkeiten ist untersagt und nur in der Diele des Erdgeschosses zugelassen.
Die Vergabe von regelmäßig wiederkehrenden Nutzungszeiten erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Die Nutzungszusage gilt auch zunächst nur für diesen Zeitraum. Nicht regelmäßig wiederkehrende Nutzungszeiten sollen möglichst mindestens eine Woche vorher bei der noch zu benennenden Stelle (Rathaus oder Büro in der Villa Becker) angemeldet werden, die dann über die Zusage entscheidet und gegebenenfalls eine Eintragung im Belegungsplan vornimmt. Für jede Gruppierung, die Räume in der Begegnungsstätte nutzt, ist eine verantwortliche Person zu benennen, die gegen Quittung einen Schlüssel erhält, der nach Beendigung der Nutzung unaufgefordert wieder zurückzugeben ist. Jede Gruppierung hat sich für jede Nutzungszeit in ein Benutzerbuch einzutragen, in dem auch festgestellte Mängel oder Unregelmäßigkeit aufzuführen sind.
Die Nutzung der Räume ist kostenlos. Es wird aber erwartet, daß die Räume pfleglich behandelt werden. Mit Heizung und Beleuchtung ist sparsam umzugehen. Die Heizung ist nach der Veranstaltung abzusenken bzw. abzudrehen und die Beleuchtungskörper und Geräte sind abzuschalten. Fenster und Türen sind zu schließen.
Die benutzten Räume sind besenrein zu verlassen. Die Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Müllbehälter zu bringen.
In den Räumen darf kein störender Lärm verursacht werden.
Jeder Nutzer haftet für Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Gebäudlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und auch an den Außenanlagen während der Benutzung durch schuldhaftes Verhalten der Teilnehmer entsteht. Die Gemeinde wird von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Veranstaltungsteilnehmer für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Gebäudes und der Geräte entstehen, freigestellt. Ausgeschlossen sind auch eigene Haftpflichtansprüche der Gruppierungen gegen die Gemeinde und im Falle der eigenen Inanspruchnahme die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Gemeinde ist berechtigt, einzelnen Gruppenmitgliedern und auch ganzen Gruppen bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung das Betreten der Räumlichkeiten zu untersagen.
Die Gemeinde kann die Räumlichkeiten für gelegentliche eigene Veranstaltungen oder für besondere Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen auch dann nutzen, wenn sie bereits anderweitig zu regelmäßig wiederkehrenden Zeiten vergeben sind. Die Nutzer sind in diesen Fällen rechtzeitig über diese Termine zu informieren.
Die Gemeinde ist berechtigt, das Gebäude zu sperren, wenn dies dringlich geboten ist, zum Beispiel zur Durchführung notwendiger Arbeiten.